Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 01.08.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. ChemAusbVÄndV am 1. August 2018 und Änderungshistorie der ChemAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2 Anlagensicherheit,

3.3 Umweltschutz,

3.4 Einsetzen von Energieträgern,

3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.6 Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,

3.7 Kostenorientiertes Handeln;

4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,

4.2 Arbeiten im Team,

4.3 Informationsbeschaffung, Dokumentation,

4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;

5. Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten,

6. Verfahrenstechnische Grundoperationen,

7. Installationstechnische Arbeiten,

8. Instandhaltung von Fördermitteln,

9. Messtechnik,

10. Betreiben von Produktionsanlagen,

11. Thermische und mechanische Verfahrenstechnik,

12. Instandhaltung von Produktionseinrichtungen,

13. Steuer- und Regelungstechnik,

14. Optimieren von Produktionsabläufen;

Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2

1. Produktionsverfahren,

2. Verarbeitungstechnik,

3. Vereinigen von Stoffen,

4. Trocknen,

5. Zerkleinern,

6. Extrahieren,

7. Klassieren und Sortieren,

8. Entstauben,

9. Pneumatik und Hydraulik,

10. Rohrsystemtechnik,

11. Elektrotechnik,

12. Automatisierungstechnik,

13. Umwelttechnik,

14. Labortechnik,

15. Qualitätsmanagement,

16. Logistik, Transport und Lagerung,

17. Kälte- und Tieftemperaturtechnik,

18. Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken,

(Text alte Fassung)

19. Internationale Kompetenz.

(Text neue Fassung)

19. Internationale Kompetenz,

20. Digitalisierung und vernetzte Produktion.



Anzeige