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§ 5 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 5 Ausnahmen



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können

1.
im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung,

2.
im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - RID und

3.
in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADN

für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zulässig ist.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - RID für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

(3) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN - ausgenommen Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. 2Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN - ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN - mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde.

(4) 1Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. 2In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. 3Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. 4In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.

(5) 1Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. 2Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mitzuteilen. 3Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.

(6) 1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. 2Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.

(7) 1Die Bundesministerien des Innern und für Heimat, der Justiz und der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. 3Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.

(8) Die für den Bereich

1.
1der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen. 2Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

2.
1der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. 2Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,

sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht etwas anderes bestimmt.

(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden.

(10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförderung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Ausnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 5 GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023 (04.07.2023)Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
aktuell vorher 01.01.2019 (27.02.2019)Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124
aktuell vorher 01.01.2017 (30.03.2017)Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 17 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 489 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2015 (13.03.2015)Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
aktuell vorher 01.01.2011 (11.03.2011)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347
aktuell vorher 14.08.2010Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
aktuellvor 14.08.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GGVSEB Zulassung zur Beförderung (vom 01.01.2011)
... Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, ...
§ 18 GGVSEB Pflichten des Absenders (vom 01.01.2023)
...  4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgelegten ... 1. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird und 2. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die ... dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird; 2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren ...
§ 19 GGVSEB Pflichten des Beförderers (vom 01.01.2023)
... 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;  ...
§ 28 GGVSEB Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr (vom 01.01.2023)
... nach Abschnitt 8.1.5 ADR und e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ...
§ 33 GGVSEB Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt (vom 01.01.2021)
... nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 und 3 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
§ 2 GGAV 2002 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (vom 01.01.2019)
... zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der ...
Anlage GGAV 2002 (zu § 1 Absatz 2) (vom 01.01.2023)
... Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für ... der Bundeswehr 1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung ...

Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Anlage 1 GGKostV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 05.07.2023)
... innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind ( § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 1 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
...  1. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird und 2. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die ...

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 4 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme ( § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 bis ... einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme ( § 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 60 bis ... einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme ( § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 bis ... Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen ( § 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen- bahn und Binnenschifffahrt). 50 bis ... innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind ( § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 bis ...

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
...  4. In § 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ...

Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 1 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290)" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe ...

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter „bei der ... § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1" ... 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ ... Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 ... „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3" ersetzt. 16. § 19 wird wie folgt ... wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1" ... b wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Nummer 9 werden die Wörter „das ... oder den MEGC" ersetzt. c) In Nummer 10 Buchstabe e wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1" ... e wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 26. § 29 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 2 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
... der Bundeswehr 1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur ...

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist" ersetzt. 4. § 5 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Bundesministerien des Innern, der ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 1 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 17 WSVZuAnpV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 489 10. ZustAnpV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
...  In § 5 Absatz 7 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 2. GGAV2002ÄndV
... 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt " ersetzt. 3. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für ... über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zuständigen Stellen Ausnahmen nach § 5 der GGVSEB zulassen, wenn die Transportbehälter unfallsicher sind. Dies gilt als ... der Bundeswehr 1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung ...