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§ 11 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung *)



Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung *) ist zuständige Behörde für

1.
die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN;

2.
die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;

3.
die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN;

4.
die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;

5.
die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und

6.
die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 14 G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) wurde sinngemäß konsolidiert.



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Frühere Fassungen von § 11 GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 14 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 6 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
aktuell vorher 01.01.2015 (13.03.2015)Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265
aktuell vorher 01.01.2011 (11.03.2011)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347
aktuellvor 01.01.2011 (11.03.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GGVSEB Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (vom 01.01.2023)
... nach § 10 und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung **) nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten, b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem ...
§ 16 GGVSEB Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt (vom 01.01.2023)
... für 1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 3 und § 11 Nummer 6 ; 2. das Genehmigen von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder bei ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
§ 1 GGKostV Kosten *) (vom 01.01.2021)
...  (2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das ...
Anlage 2 GGKostV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (vom 05.07.2023)
... Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt 001 bis 004 II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der ... See 100 I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Gebühren- nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... 10 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 bis 4 wird jeweils die Angabe ...

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 6 EndLaNOG Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ... und § 8 Nummer 14" durch die Wörter „Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11 Nummer 6" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 28b" durch ...
Artikel 3 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... der I. Teil wie folgt gefasst: „I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt  ...