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§ 35 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 35 Verlagerung



(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern

1.
der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen,

2.
die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg durchführbar ist und

3.
die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt.

(2) 1Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern

1.
die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und

2.
die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt werden kann.

2In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beförderung im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB".

(3) 1Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. 2Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen.

(4) 1Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich. 2Die Bescheinigung wird für den jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt. 3Diese Bescheinigung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. 4Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. 5Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) Bei der Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 genügt das Mitführen einer fernkopierten Bescheinigung oder des Ausdrucks einer elektronisch erteilten und signierten Bescheinigung sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.



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Frühere Fassungen von § 35 GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021 (01.04.2021)Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.03.2021 BGBl. I S. 475
aktuell vorher 01.01.2019 (27.02.2019)Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 17 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
aktuell vorher 01.01.2011 (11.03.2011)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347
aktuell vorher 14.08.2010Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
aktuellvor 14.08.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GGVSEB Ausnahmen (vom 01.01.2023)
... Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung, 2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der ... 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen. (8) Die für den Bereich ...
§ 7 GGVSEB Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen (vom 01.01.2023)
... Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und 5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3, soweit dies Gründe der ... Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und 4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3, soweit dies für den ...
§ 17 GGVSEB Pflichten des Auftraggebers des Absenders (vom 01.01.2021)
... mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder ...
§ 18 GGVSEB Pflichten des Absenders (vom 01.01.2023)
... bis d ADN b) und, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; ...
§ 21 GGVSEB Pflichten des Verladers (vom 01.01.2023)
... Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder ...
§ 23 GGVSEB Pflichten des Befüllers (vom 01.01.2023)
... Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder ...
§ 35 GGVSEB Verlagerung (vom 01.01.2021)
... Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB ". (3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 ...
§ 35b GGVSEB Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten (vom 01.01.2019)
... die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt: Tabelle lfd. ... klasse Stoff oder Gegenstand Geltung der §§ 35 und 35a Beförderung in Bemerkungen ... Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettoexplosiv- ... Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettoexplosiv- ... Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff § 35 und § 35a 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse 1.000 kg ... Gase (Klas- sifizierungscodes, die nur den Buchstaben F ent- halten) § 35 und § 35a 9.000 kg Nettomasse entfällt §§ ... 35 und § 35a 9.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach ... die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC ent- halten) § 35 und § 35a 1.000 kg Nettomasse entfällt §§ ... 35 und § 35a 1.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks ... 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungs- gruppe I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a ... I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks ... explo- sive Stoffe der UN-Num- mern 3364, 3365, 3367 und 3368 § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettomasse ... Nettomasse   7 4.2 UN-Nummer 3394 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a ... 3394 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks ... 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a ... I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks ... Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a ... 2015 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks ... flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a ... I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks ... I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a ... 2699 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks.  ... als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der ...
§ 35c GGVSEB Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a (vom 01.01.2021)
... Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b ... der Ausnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S) der GGAV gelten weiter. (5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ... im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt. (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer ... der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer ... in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, ... 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2). (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte ...
§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet, 27. entgegen § 35 a) Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Vermerk nicht in das Beförderungspapier ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Anlage GGAV 2002 (zu § 1 Absatz 2) (vom 01.01.2023)
... nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB durchgeführt wird, b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 1 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Ausrüstungen und Methoden zur Temperaturkontrolle" ersetzt. 23. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ...

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 4 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
...  Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung ( § 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 30 bis 300 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen und 2. dass der ... Die Wörter „wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" werden durch die ... um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" werden durch die Wörter „wenn Güter auf der Straße ... die Wörter „wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" ersetzt. bb) ... aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" durch die Wörter ... es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" durch die Wörter „wenn Güter auf der Straße befördert ... die Wörter „wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" ersetzt. bb) ... aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" durch die Wörter ... es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" durch die Wörter „wenn Güter auf der Straße befördert ... die Wörter „wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" ersetzt. bb) ... In Nummer 2 bis 5 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen. 31. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz werden die ... 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen wird, b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, ...

Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 1 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „ADR" die Wörter „sowie von § 35 und Anlage 2 dieser Verordnung" eingefügt. b) Dem Absatz 7 wird folgender ... Satz angefügt: „Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von § 35 und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen." 4. In § 10 werden  ... Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen." 12. In § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „, der Ferienreiseverordnung oder nach ...

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt". d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Verlagerung § 35a Fahrweg ... d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „ § 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b ... § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a".  ... deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a". e) Nach der § 36 betreffenden Angabe wird folgende Angabe ... § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ § 35 " durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b" ersetzt. b) In ... a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 35" durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b" ersetzt. b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:  ... elektronisch" eingefügt. d) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „ § 35 " durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b" ersetzt. e) Nach ... d) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 35" durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b" ersetzt. e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: ... bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,". b) In Absatz 2 wird Nummer ... b) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefasst: „4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,". 6. § 8 wird wie folgt ... „schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" und bb) die Wörter „ § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter ... 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter „ § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder ... aa) In Nummer 1 werden aaa) in Buchstabe b die Angabe „ § 35 Absatz 1 " durch die Wörter „den §§ 35 und 35a" und bbb) in dem ... in Buchstabe b die Angabe „§ 35 Absatz 1" durch die Wörter „den §§ 35 und 35a" und bbb) in dem Nachfolgesatzteil die Wörter „schriftlich ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter ... 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter „ § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter ... 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter „ § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder ... einer Sonderuntersuchung unterzogen wird." 31. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt: „§ 35 ... wird." 31. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt: „§ 35 Verlagerung (1) Die in § 35b ... 31. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt: „ § 35 Verlagerung (1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen ... Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB ". (3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, ... kann. § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten ... 35a gelten Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt: Tabelle lfd. ... klasse Stoff oder Gegenstand Geltung der §§ 35 und 35a Beförderung in Bemerkungen  ... Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettoexplosiv-  ... Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettoexplosiv-  ... Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff § 35 und § 35a 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse 1.000 kg  ... Gase (Klas- sifizierungscodes, die nur den Buchstaben F ent- halten) § 35 und § 35a 9.000 kg Nettomasse ... 35 und § 35a 9.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach  ... die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC ent- halten) § 35 und § 35a 1.000 kg Nettomasse ... 35 und § 35a 1.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks  ... 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungs- gruppe I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a ... I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks  ... explo- sive Stoffe der UN-Num- mern 3364, 3365, 3367 und 3368 § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettomasse ... Nettomasse   7 4.2 UN-Nummer 3394 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a ... 3394 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks  ... in Tanks 8 4.3 UN-Nummern 1928 und 3399 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a ... 3399 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks  ... Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a ... 2015 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks  ... flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a ... I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks  ... I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a ... 2699 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks.  ... als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der ...
Artikel 3 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 17 WSVZuAnpV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 2. GGAV2002ÄndV