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Synopse aller Änderungen des ZAG am 31.10.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Oktober 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste


(1) Werden ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte Zahlungsdienste), kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.

(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag


(1) Sinkt das Eigenkapital unter den höheren der nach § 9 Nr. 3 und § 12 zu ermittelnden Beträge, kann die Bundesanstalt

1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken oder

2. anordnen, dass das Zahlungsinstitut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten, insbesondere aus der Vergabe von Krediten, oder der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme ergeben.

(2) Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Zahlungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere

1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Zahlungsinstituts erlassen,

2. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken und

3. Aufsichtspersonen bestellen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vor, kann die Bundesanstalt zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens vorübergehend

1. die Annahme von Geldern und die Gewährung von Darlehen verbieten,

2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Zahlungsinstitut erlassen,

3. die Schließung des Zahlungsinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und

4. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Zahlungsinstitut bestimmt sind, verbieten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46 Abs. 1 Satz 3 bis 6 und Abs. 2 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.



§ 46 Abs. 1 Satz 3 bis 6 und Abs. 2, 3 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

(4) Wird ein Zahlungsinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die Geschäftsleiter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Zahlungsinstitut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahlungsinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zahlungsinstituts kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 3 nicht erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu hören. Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen.



§ 35 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Kreditinstitute, die am 31. Oktober 2009 eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes für das Girogeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung haben, gilt die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 für alle Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als erteilt. Wenn das Kreditinstitut binnen zwei Monaten nach dem 31. Oktober 2009 durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet, gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.

(2) Unternehmen, die mit einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes vor dem 25. Dezember 2007



(1) 1 Für Kreditinstitute, die am 31. Oktober 2009 eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes für das Girogeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung haben, gilt die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 für alle Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als erteilt. 2 Wenn das Kreditinstitut binnen zwei Monaten nach dem 31. Oktober 2009 durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet, gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.

(2) 1 Unternehmen, die mit einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes vor dem 25. Dezember 2007

1. die Besorgung von Zahlungsaufträgen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung oder

2. die Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten, es sei denn, der Kartenemittent war auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung, nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung

vorherige Änderung

aufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit bis zum 30. April 2011 ohne eine Erlaubnis nach § 8 fortsetzen. Bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erlaubnis nach § 8 sind für Unternehmen, die Geschäfte nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 betreiben, die Vorschriften des Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden mit Ausnahme des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18, 24 Abs. 1 Nr. 9, der §§ 24a, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 46a bis 46c des Kreditwesengesetzes. Für Unternehmen nach Satz 1, die nach § 2 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind die Vorschriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden.

(3) Tätigkeiten, die ohne Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes vor dem 25. Dezember 2007 aufgenommen worden sind, dürfen ohne eine Erlaubnis nach § 8 bis zum 30. April 2011 fortgesetzt werden. §§ 14 und 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, soweit sie zur Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz erforderlich sind, sowie die Erfüllung der Pflichten des Unternehmens aus dem Geldwäschegesetz bleiben hiervon unberührt.

(4) Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, die im Einklang mit einzelstaatlichem Recht vor dem 25. Dezember 2007 die in Anhang I Nr. 4 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Tätigkeiten aufgenommen haben und die die Anforderungen des § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes erfüllen, können diese Tätigkeiten im Inland abweichend von § 8 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn sie den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates diese Tätigkeiten anzeigen.



aufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit bis zum 30. April 2011 ohne eine Erlaubnis nach § 8 fortsetzen. 2 Bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erlaubnis nach § 8 sind für Unternehmen, die Geschäfte nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 betreiben, die Vorschriften des Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden mit Ausnahme des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18, 24 Abs. 1 Nr. 9, der §§ 24a, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 46a bis 46c des Kreditwesengesetzes. 3 Für Unternehmen nach Satz 1, die nach § 2 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind die Vorschriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden.

(3) 1 Tätigkeiten, die ohne Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes vor dem 25. Dezember 2007 aufgenommen worden sind, dürfen ohne eine Erlaubnis nach § 8 bis zum 30. April 2011 fortgesetzt werden. 2 §§ 14 und 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, soweit sie zur Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz erforderlich sind, sowie die Erfüllung der Pflichten des Unternehmens aus dem Geldwäschegesetz bleiben hiervon unberührt.

(4) Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, die im Einklang mit einzelstaatlichem Recht vor dem 25. Dezember 2007 die in Anhang I Nr. 4 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Tätigkeiten aufgenommen haben und die die Anforderungen des § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes erfüllen, können diese Tätigkeiten im Inland abweichend von § 8 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn sie den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2009 anzeigen.

(5) §§ 7 und 28 bleiben in den Fällen der Absätze 1 bis 4 unberührt.