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§ 22 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung



(1) 1Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. 2Die in § 8 Abs. 3 Nr. 9 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. 3Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere

1.
angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt,

2.
das Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank sowie eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet,

3.
ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme,

3a.
interne Verfahren und Kontrollsysteme, die die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EU) 2015/751 gewährleisten, und

4.
unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten; soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist, darf das Institut personenbezogene Daten erheben und verwenden.

(2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute im Sinne dieses Gesetzes entsprechend.

(3) 1Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen. 2Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Institute vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 absehen können.

(4) 1Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2015/847, in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der Verordnung (EU) 2015/751 enthaltenden Pflichten durch die Institute. 2Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden.





 

Frühere Fassungen von § 22 ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2017Artikel 18 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 23 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 16 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 09.04.2013Artikel 2 SEPA-Begleitgesetz
vom 03.04.2013 BGBl. I S. 610
aktuell vorher 29.12.2011Artikel 11 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuell vorher 09.03.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuellvor 09.03.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZAG Erlaubnis für Zahlungsinstitute (vom 09.04.2013)
... Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und 4, Absatz 2 und 3 zu erfüllen, 7. eine ...
§ 9 ZAG Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute (vom 01.01.2014)
... Überwachung und Meldung von Risiken sowie angemessene interne Kontrollverfahren nach § 22 einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügt oder die ...
§ 10 ZAG Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (vom 26.06.2017)
... gefährden würde oder 5. schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen § 22 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz, gegen die Verordnung (EU) 2015/847 oder gegen ...
§ 18 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 26.06.2017)
... der Rechtsverordnung nach dessen Absatz 6, nach § 12a, nach den §§ 13, 13a, 19 bis 22 sowie nach § 30 auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach dessen Absatz 3 nachgekommen ...
§ 20 ZAG Auslagerung (vom 30.04.2011)
... Beeinträchtigungen zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 22 Absatz 4 bleiben ...
§ 26 ZAG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 26.06.2017)
... § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 4, 5, 14 Abs. 1 und 4, § 22 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 , § 28 sowie § 29 Absatz 1 Nummer 6 und 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine ...
§ 32 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2017)
... vornimmt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 oder § 22 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung ... 1 oder § 22 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt, 9. ... Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt, 9. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht ... dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann, 11. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § ... nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt, 12. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emittent von E-Geld keine ... Emittent von E-Geld keine Dateien führt, 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt oder 14. ... 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt oder 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 ...
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)
... Erlaubnis nach § 8 bis zum 30. April 2011 fortgesetzt werden. §§ 14 und 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, soweit sie zur Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten aus dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 16 FiMaAnpG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „25g Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25h Absatz 1 ...

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 11 GWPräOptG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 25d ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 23 TranspRLÄndRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) nachgekommen ist." 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3a werden die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 18 GwGEG 2017 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... „(EG) Nr. 1781/2006" durch die Angabe „(EU) 2015/847" ersetzt. 4. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ... b) Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt gefasst: „11. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § ... nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt, 12. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emittent von E-Geld keine ... Emittent von E-Geld keine Dateien führt, 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt oder".  ... Folgende Nummer 14 wird angefügt: „14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Bestellung in besonderen Fällen". q) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von ... q) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie ... sind, diese Beeinträchtigungen zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 22 Absatz 4 bleiben unberührt." 28. In § 21 wird das Wort ... durch das Wort „Institute" ersetzt. 29. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... durch das Wort „Instituts" ersetzt und die Wörter „, § 22 Absatz 2 und 3" gestrichen. e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ... Nummern 8 bis 13 angefügt: „8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,  ... mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt, 9. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, ... nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig führt, 10. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht ... dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann, 11. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 3 ... des Vertragspartners nicht oder nicht vollständig vornimmt, 12. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes das ... eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt oder 13. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene Angaben oder ...

SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 2 SEPA-BG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Lastschriftverfahrens; Verordnungsermächtigung". b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere ... b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und ... worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nachgekommen ist." 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 4 ZDUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... (§ 19 Abs. 3 ZAG) 250 9.1.10 Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen (§ 22 Abs. 4 ZAG) ... die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen (§ 22 Abs. 4 ZAG) 750 9.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der ...