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§ 23a - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen


§ 23a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie G. v. 1. März 2011 BGBl. I S. 288 m.W.v. 30. April 2011

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Frühere Fassungen von § 23a ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23a ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZAG Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts (vom 30.04.2011)
... bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 und nach § 23a bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur ...
§ 9a ZAG Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute (vom 30.04.2011)
... 4. die Sicherungsanforderungen nach § 13a nicht erfüllt sind oder gegen das Verbot des § 23a verstoßen ...
§ 31 ZAG Strafvorschriften (vom 30.04.2011)
... Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 4. entgegen § 23a E-Geld ausgibt, wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu ...


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