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Änderung § 15 ZAG vom 01.01.2011

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§ 15 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 15 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte


(1) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 3 und 4 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei anderen Zahlungsinstituten untersagen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint; § 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint; § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Zahlungsinstituten untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes sowie gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)