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Änderung § 3 ZAG vom 30.04.2011

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§ 3 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 3 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Aufsicht und Entscheidung in Zweifelsfällen


(Text neue Fassung)

§ 3 Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zahlungsinstitute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.

(2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Zahlungsinstituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem Zahlungsinstitut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlungsdienste beeinträchtigen.



(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.

(2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlungsdienste oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts beeinträchtigen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen; § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(4) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die sonstigen Verwaltungsbehörden.



(4) 1 Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2 Ihre Entscheidungen binden die sonstigen Verwaltungsbehörden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)