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Änderung § 13a ZAG vom 30.04.2011

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§ 13a ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 13a ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld


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(1) 1 E-Geld-Institute haben die Geldbeträge, die sie für die Ausgabe von E-Geld oder im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern. 2 § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko nach § 1 Absatz 9b bestimmen. 3 Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen von § 1 Absatz 9b erfasste Aktiva ausschließen, wenn diese auf Grund der Bewertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des Wertes oder anderer Risikofaktoren nicht als sichere Aktiva mit niedrigem Risiko einzuordnen sind.

(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern.

(3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen Methode das E-Geld-Institut die entgegengenommenen Geldbeträge zu sichern hat.