Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 ZAG vom 30.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 ZAG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie des ZAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 22 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche


(Text neue Fassung)

§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein Zahlungsinstitut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. 2 Die in § 8 Abs. 3 Nr. 9 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Zahlungsinstituts verantwortlich. 3 Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere

1. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt,

2. eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet,



(1) 1 Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. 2 Die in § 8 Abs. 3 Nr. 9 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. 3 Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere

1. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt,

2. das Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank sowie eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet,

(Textabschnitt unverändert)

3. ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme und

vorherige Änderung

4. 1 unbeschadet der Pflichten des § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 gewährleisten. 2 Bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat das Zahlungsinstitut diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen. 3 Ein Zahlungsinstitut darf personenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.

(2) Die §§ 6a, 24c, 25f Abs. 1 und 2 und § 25h des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Zahlungsinstitute entsprechend.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Zahlungsinstitute bei Annahme von Bargeld im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge.

(4) 1 Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zahlungsinstitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen. 2 Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Zahlungsinstitute vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 absehen können.



4. 1 unbeschadet der Pflichten des § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 gewährleisten. 2 Bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat das Institut diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen. 3 Ein Institut darf personenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. 4 Über die Sachverhalte im Sinne des Satzes 2 hat das Institut angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. 5 Der Bundesanstalt gegenüber ist darzulegen, warum sich die Annahmen nicht bestätigt haben.

(2) Die §§ 6a, 24c, 25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f und § 25h des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute im Sinne dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes für Institute im Sinne dieses Gesetzes bei Annahme von Bargeld im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 oder bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1 ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge.

(3a) Auf Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen. 2 Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Institute vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 absehen können.

(5) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 und in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch die Institute im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 oder Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sind, und trifft die hierfür geeigneten und erforderlichen Anordnungen.