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Änderung § 36 ZAG vom 30.04.2011

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§ 36 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 36 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, gilt die Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 in dem Umfang, in dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ab dem 30. April 2011 als erteilt. 2 Zugleich werden diese E-Geld-Institute in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a eingetragen. 3 Wenn das E-Geld-Institut binnen zwei Monaten nach dem 30. April 2011 durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet, gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.

(2) E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 29. April 2011 geltenden Fassung für das E-Geld-Geschäft haben, dürfen die Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012 ohne eine Erlaubnis nach § 8a fortsetzen.