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Änderung § 10 ZAG vom 01.04.2012

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§ 10 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 10 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 74 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird oder wenn ausdrücklich auf sie verzichtet wurde.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist,

2. die Erlaubnis auf Grund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde,

3. Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach § 9 oder nach § 9a rechtfertigen würden oder

4. die Fortsetzung der Erbringung von Zahlungsdiensten oder des Betreibens des E-Geld-Geschäfts die Stabilität des betriebenen Zahlungssystems gefährden würde.

(3) 1 § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 2 § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt.