Änderung § 22 ZAG vom 09.04.2013

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§ 22 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung
§ 22 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche


(Text neue Fassung)

§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. 2 Die in § 8 Abs. 3 Nr. 9 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. 3 Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere

1. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt,

2. das Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank sowie eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet,

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3. ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme und



3. ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme,

3a. interne Verfahren und Kontrollsysteme, die die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gewährleisten,
und

4. 1 unbeschadet der Pflichten des § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 gewährleisten. 2 Bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat das Institut diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen. 3 Ein Institut darf personenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. 4 Über die Sachverhalte im Sinne des Satzes 2 hat das Institut angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. 5 Der Bundesanstalt gegenüber ist darzulegen, warum sich die Annahmen nicht bestätigt haben.

(2) Die §§ 6a, 24c, 25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f, § 25h und § 25i des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute im Sinne dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes für Institute im Sinne dieses Gesetzes bei Annahme von Bargeld im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge.

(3a) Auf Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen. 2 Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Institute vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 absehen können.

vorherige Änderung

(5) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 und in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch die Institute im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 oder Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sind, und trifft die hierfür geeigneten und erforderlichen Anordnungen.



(5) 1 Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthaltenden Pflichten durch die Institute. 2 Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden.

 



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