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Artikel 2 - Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz (ZDUG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Geltung ab 31.10.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 KWG § 1, § 2, § 10a, § 10b, § 24a, § 25b, § 25f, § 32, § 36, § 53b, mWv. 30. Juni 2009 § 2, § 14

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft)."

b)
In Absatz 1a Satz 2 werden die Nummern 6 und 8 aufgehoben.

c)
In Absatz 19 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ausland" die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2009

 
a)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „25 bis 38" durch die Angabe „25, 25a, 26 bis 38" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Kreditkartengeschäft," und die Wörter „, dem Finanztransfergeschäft" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Nebendienstleistungen" werden die Wörter „oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Finanzunternehmen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Nebendienstleistungen" werden die Wörter „oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

4.
In § 10b Abs. 3 Satz 5 werden nach dem Wort „Nebendienstleistungen," die Wörter „Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2009

5.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4" die Angabe „, 9 oder 10" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 24a Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „erbringen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „anzubieten" die Wörter „oder, im Falle von Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten, Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen" eingefügt.

7.
In § 25b werden die Wörter „und die Finanzdienstleistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 betreiben" gestrichen.

8.
§ 25f Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2.500 Euro oder mehr aufweist."

9.
Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden."

10.
In § 36 Abs. 2 werden nach dem Wort „Pfandbriefgesetzes" ein Komma und die Wörter „des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

11.
§ 53b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „EGeld-Institute" ein Komma und die Wörter „sowie für Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen" eingefügt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7, 9 und 10" die Wörter „, oder Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZDUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Eingangsformel SolvVuaÄndV
... vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) und § 14 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, und  ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Eingangsformel 2. BKRUV
... vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) und § 14 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 1 FMVAStärkG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt ...