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Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz - ZDUG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Geltung ab 31.10.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 S. 1).


Artikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten


Artikel 1 ändert mWv. 31. Oktober 2009 ZAG

(gesamter Text siehe Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)


Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 KWG § 1, § 2, § 10a, § 10b, § 24a, § 25b, § 25f, § 32, § 36, § 53b, mWv. 30. Juni 2009 § 2, § 14

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft)."

b)
In Absatz 1a Satz 2 werden die Nummern 6 und 8 aufgehoben.

c)
In Absatz 19 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ausland" die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2009

 
a)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „25 bis 38" durch die Angabe „25, 25a, 26 bis 38" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Kreditkartengeschäft," und die Wörter „, dem Finanztransfergeschäft" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Nebendienstleistungen" werden die Wörter „oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Finanzunternehmen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Nebendienstleistungen" werden die Wörter „oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

4.
In § 10b Abs. 3 Satz 5 werden nach dem Wort „Nebendienstleistungen," die Wörter „Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2009

5.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4" die Angabe „, 9 oder 10" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 24a Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „erbringen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „anzubieten" die Wörter „oder, im Falle von Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten, Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen" eingefügt.

7.
In § 25b werden die Wörter „und die Finanzdienstleistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 betreiben" gestrichen.

8.
§ 25f Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2.500 Euro oder mehr aufweist."

9.
Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden."

10.
In § 36 Abs. 2 werden nach dem Wort „Pfandbriefgesetzes" ein Komma und die Wörter „des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

11.
§ 53b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „EGeld-Institute" ein Komma und die Wörter „sowie für Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen" eingefügt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7, 9 und 10" die Wörter „, oder Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.


Artikel 3 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 FinDAG § 15, § 16

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 9 wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

c)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

„10.
durch

a)
die Bestellung eines Abwicklers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

b)
eine Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Satz 3, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 oder eine Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

c)
eine Prüfung, die vorgenommen wurde auf Grund

aa)
des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 3 oder 4 oder des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

bb)
des § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes."

d)
In dem Satzteil nach der neuen Nummer 10 wird die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9" durch die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10" ersetzt.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Finanzdienstleistungsinstitute," durch die Wörter „Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden sind" ersetzt.




Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 FinDAGKostV § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, Anlage

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.

b)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 11" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 bis 11" ersetzt und nach dem Wort „erbringen," die Wörter „sowie Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei

a)
Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und

b)
Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die gleichzeitig Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute

im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,"

eingefügt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt und das Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" durch die Wörter „Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3" ersetzt.

ccc)
In Nummer 4 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7" ersetzt und nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „und für Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder Abs. 7 Satz 3" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5" ersetzt.

4.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „bank- oder finanzdienstleistungsfremde" durch die Wörter „bank-, finanz- oder zahlungsdienstleistungsfremde" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme" durch die Wörter „Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme, welche nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorzulegen ist" ersetzt.

5.
Dem § 13 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober 2009 anzuwenden. Für Unternehmen, auf die § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, gelten für den Zeitraum vom 31. Oktober 2009 bis zum 30. April 2011 die auf Zahlungsinstitute anzuwendenden Vorschriften zur Umlageerhebung entsprechend."

6.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Der Gliederung werden die folgenden Angaben angefügt:

„9.
Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)

9.1
Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)

9.2
Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)".

b)
In Nummer 1.1.13.1.1 werden die Wörter „Finanztransfer-, Sorten- und Kreditkartengeschäft" durch die Wörter „und Sortengeschäft" und die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7" ersetzt.

c)
In Nummer 1.1.13.1.5 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11" ersetzt.

d)
In Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11" ersetzt.

e)
In den Nummern 1.1.16.1.3, 1.1.16.2.3, 1.1.17.1.3 und 1.1.17.2.3 werden jeweils die Wörter „Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft" durch das Wort „Sortengeschäft" ersetzt.

f)
Nach der Nummer 8.3.2 werden die folgenden Nummern 9 bis 9.2.4 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„9.Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
 
9.1Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ZAG)
 
9.1.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) 1.000
9.1.1.1Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6
ZAG
1.500 bis
4.500
9.1.1.2Erbringung sämtlicher Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG 5.000
9.1.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
50 % bis 100 %
der Gebühr
nach Num-
mer 9.1.1 unter
Berücksich-
tigung des ins-
gesamt beste-
henden Erlaub-
nisumfangs
nach Erteilung
der erweiterten
Erlaubnis
9.1.3Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste  
9.1.3.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG)
2.000
9.1.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.3.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG)
1.000
9.1.4Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis  
9.1.4.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von
Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
2.000
9.1.4.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.4.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird,
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
1.000
9.1.5Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
 
9.1.5.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder
ihrer Erhöhung
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG)
5.000
9.1.5.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile
nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
5.000
9.1.5.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine
bedeutende Beteiligung begründen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)
1.500
9.1.6Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG 750
9.1.7Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG)
 
9.1.7.1Verlangen nach Abberufung 500
9.1.7.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 250
9.1.8Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 16 ZAG)
 
9.1.8.1Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG 750
9.1.8.2Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG 750
9.1.8.3Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG 750
9.1.9Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 19 Abs. 3 ZAG)
250
9.1.10Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen
(§ 22 Abs. 4 ZAG)
750
9.2Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-
nung (ZIEV)
 
9.2.1Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen
Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZIEV)
750
9.2.2Berichtigung der Anforderung an die Eigenkapitalunterlegung
(§ 4 Satz 2 ZIEV)
750
9.2.3Verlangen auf Anpassung des Geschäftsplans
(§ 4 Satz 3 ZIEV)
750
9.2.4Vorschreiben einer höheren oder Gestattung einer niedrigeren Eigenkapital-
unterlegung
(§ 7 ZIEV)
750".



Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 GwG § 2, § 9, § 12, § 16

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,".

2.
In § 9 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a und 4" ersetzt, werden nach der Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 5" die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und vor der Angabe „§ 104k Nr. 3" die Wörter „einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des" eingefügt und die Wörter „, soweit es sich bei den Tochterunternehmen um solche handelt, die Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten" durch die Wörter „in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbieten" ersetzt.

3.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird nach den Wörtern „derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5" die Angabe „oder des § 104k Nr. 3" durch die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3" ersetzt.

4.
In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter „und Zahlungsinstitute" und nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter „sowie Zahlungsinstituten" eingefügt.


Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 HGB § 330, § 340, § 340k

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) wird wie folgt geändert:

1.
In § 330 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind," die Wörter „sowie auf Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.

2.
Dem § 340 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden. § 340l ist nur auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die Kapitalgesellschaften sind. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt."

3.
In § 340k Abs. 4 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter „und Zahlungsinstitute" eingefügt.


Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 VAG § 80d, § 104k, § 113

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:

1.
§ 80d Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist."

2.
In § 104k Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ausland" die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

3.
In § 113 Abs. 3 wird nach der Angabe „66 Abs. 7," die Angabe „§§ 80c bis 80f," eingefügt.


Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 LwRentBkG § 4

In § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, werden die Wörter „das Girogeschäft" durch die Wörter „Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.


Artikel 9 Inkrafttreten


Artikel 9 ändert mWv. 30. Juni 2009 ZAG

(1) In Artikel 1 treten § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 6, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 29a Abs. 3 und § 30 Abs. 3 sowie in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 5 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 31. Oktober 2009 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2009.