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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (EAEGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682 (Nr. 35); Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2009 WpHG § 6, § 7, § 20a, § 38

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 werden nach den Wörtern „die Handelsüberwachungsstellen" ein Komma und die Wörter „die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „an denen Finanzinstrumente" die Wörter „oder Waren" eingefügt.

3.
§ 20a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c,

2.
Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und

3.
ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes, die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden."

4.
§ 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch

1.
auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments, einer Ware im Sinne des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,

2.
auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3.
auf den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem mit einer inländischen Börse vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

einwirkt."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EAEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAEGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 6 FMVAStärkG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt ...