Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

§ 1 - SGB III-Anpassungsverordnung 1999 (SGB3AnpV 1999 k.a.Abk.)

V. v. 07.05.1999 BGBl. I S. 875; aufgehoben durch Artikel 65 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 30.06.1999; FNA: 860-3-9-2 Sozialgesetzbuch
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§ 1



Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1999 an sowohl für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Beitrittsgebiet beruhen, als auch für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stande vor dem 3. Oktober 1990 beruhen, 1,0159.



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