Auf Grund des §
151 Abs. 2 Nr. 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1999 an sowohl für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Beitrittsgebiet beruhen, als auch für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stande vor dem 3. Oktober 1990 beruhen, 1,0159.
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1999 in Kraft.