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§ 18 - Batteriegesetz (BattG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Geltung ab 01.12.2009; abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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§ 18 Hinweis- und Informationspflichten



(1) 1Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

1.
dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,

2.
dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und

3.
welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.

2Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über

1.
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen,

2.
Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,

3.
die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,

4.
die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie

5.
die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit.

(3) 1Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die Endnutzer in angemessenem Umfang zu informieren über

1.
die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Entsorgung von Geräte-Altbatterien,

2.
Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-Altbatterien,

3.
die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie

4.
die Rücknahmestellen.

2Die Information nach Satz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. 3Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen. 4Der beauftragte Dritte hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören:

1.
Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,

2.
Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,

3.
Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,

4.
Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie

5.
Vertreter der Länder und des Bundes.

5Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 6Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Gerätebatterien der jeweils bei ihnen selbst oder über einen Bevollmächtigten beteiligten Hersteller.

(4) 1Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahmestellen zu entwerfen, diese den Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben. 2Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. 3Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 18 BattG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2071
aktuellvor 26.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 BattG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BattG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe versieht oder 17. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
... wie folgt gefasst: „§ 16 Sammelziel". g) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Hinweis- und Informationspflichten". ... g) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Hinweis- und Informationspflichten". h) Die Angaben zu Abschnitt 4 bis § 23 ... 20 Nummer 4" durch die Angabe „§ 27 Nummer 3" ersetzt. 18. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 18 Hinweis- und Informationspflichten". b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt ... der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend." 19. Nach § 18 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5 eingefügt: „Abschnitt 4 ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2071
Artikel 1 1. BattGuKrWGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
... und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3)" eingefügt. 9. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „an der Verkaufsstelle" durch die ...