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§ 28 - Batteriegesetz (BattG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Geltung ab 01.12.2009; abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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§ 28 Vollzug



(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen nach § 14 dauerhaft sicherzustellen.

(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.



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Frühere Fassungen von § 28 BattG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 11 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 25.11.2011Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
vom 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
aktuellvor 25.11.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 BattG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BattG Befugnisse der zuständigen Behörde (vom 01.01.2021)
... nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4 oder eine Anordnung nach § 28 Absatz 1 verstößt, 3. im Fall des § 7 Absatz 3 kein Hersteller oder kein ...
§ 23 BattG Ermächtigung zur Beleihung (vom 01.01.2021)
... Aufgaben und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den ...
§ 25 BattG Beendigung der Beleihung (vom 01.01.2021)
... Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu ...
§ 31 BattG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2021)
... genehmigt. Änderungen von bereits erteilten Genehmigungen sowie Anordnungen nach § 28 Absatz 1 werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durch die am Sitz des Herstellers für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV)
V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
Anlage ElektroGBattGGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
...  615,00 bis 6.715,10 Anordnungen ( § 28 Absatz 1 BattG ) 2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG ... 28 Absatz 1 BattG) 2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und ... Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels (dS-Faktor) mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG 0,80 ... Absatz 2 Satz 1 BattG 0,80 2.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG jeweils nach Aufwand der Anordnung 28,60 bis 544,30  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 8. ElektroGBattGGebVÄndV
...  658,90 Anordnungen ( § 28 Absatz 1 BattG ) 2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG ... 28 Absatz 1 BattG) 2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und ... zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung Mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG 0,80 ... Absatz 2 Satz 1 BattG 0,80 2.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 27,80 bis 529,70 Abschnitt 3 ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
...  § 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 28 Vollzug Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen  ... nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4 oder eine Anordnung nach § 28 Absatz 1 verstößt, 3. im Fall des § 7 Absatz 3 kein Hersteller oder kein ... Aufgaben und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den Widerruf ... Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen." 20. Der ... Vorgaben für deren Berechnung" gestrichen. 23. Der bisherige § 21 wird § 28 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... als genehmigt. Änderungen von bereits erteilten Genehmigungen sowie Anordnungen nach § 28 Absatz 1 werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durch die am Sitz des Herstellers für ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 11 ProdSNG Änderung des Batteriegesetzes
... (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und ...

Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
Artikel 2 EBPGÄndG Folgeänderungen
... November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist," ersetzt. (2) In § 21 Absatz 2 Satz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 4 KrWAbfRNOG Änderung des Batteriegesetzes
... 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 7. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für den Vollzug dieses Gesetzes ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
Artikel 1 9. ElektroGBattGGebVÄndV
...  615,00 bis 6.715,10 Anordnungen ( § 28 Absatz 1 BattG ) 2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG ... 28 Absatz 1 BattG) 2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und ... Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels (dS-Faktor) mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG 0,80 ... Absatz 2 Satz 1 BattG 0,80 2.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG jeweils nach Aufwand der Anordnung 28,60 bis 544,30  ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5231
Artikel 1 7. ElektroGBattGGebVÄndV
...  700,50 Anordnungen ( § 28 Absatz 1 BattG ) 2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG ... 28 Absatz 1 BattG) 2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und ... Rücknahmesystem 134,20 2.9 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 0,60 bis 12,60 Abschnitt 3 ...