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§ 31 - Batteriegesetz (BattG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Geltung ab 01.12.2009; abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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§ 31 Übergangsvorschriften



(1) 1§ 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht worden sind. 2§ 3 Absatz 1 gilt nicht für Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmals in Verkehr gebracht worden sind. 3§ 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 müssen Hersteller, die das Inverkehrbringen bereits nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes vom 12. November 2009, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, beim Umweltbundesamt angezeigt haben, erst ab dem 1. Januar 2022 nach § 4 bei der zuständigen Behörde registriert sein, sofern sich nicht zuvor gegenüber den angezeigten Angaben Änderungen ergeben haben.

(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 die folgenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den angezeigten Herstellern gemäß § 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mitgeteilten Daten auf seinen Internetseiten:

1.
Name und Rechtsform des Herstellers,

2.
Anschrift des Herstellers, bestehend aus Postleitzahl, Ort und Staat,

3.
Internetadresse des Herstellers,

4.
Art der Batterie nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig ist,

5.
beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: eine Erklärung über die Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller sowie Name und Rechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesystems beauftragten Dritten,

6.
beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- und Industriebatterien: eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.

(4) 1Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 bereits durch die am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde genehmigt sind, gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterhin als genehmigt. 2Änderungen von bereits erteilten Genehmigungen sowie Anordnungen nach § 28 Absatz 1 werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durch die am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde vorgenommen.

(5) Die §§ 7a und 15 Absatz 2 sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

(6) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 16 für das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Rücknahmesystem mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem Kalenderjahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Masse der in diesem Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Gerätebatterien ins Verhältnis zu setzen ist.

(7) Für das zweite Kalenderjahr der Tätigkeit eines Rücknahmesystems gilt § 16 mit der Maßgabe, dass die Masse der im zweiten Kalenderjahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der ersten beiden Kalenderjahre der Tätigkeit des Rücknahmesystems erstmals in Verkehr gebrachten Gerätebatterien ins Verhältnis zu setzen ist.





 

Frühere Fassungen von § 31 BattG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2071
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 BattG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
...  § 29 Bußgeldvorschriften § 30 Einziehung § 31 Übergangsvorschriften". 2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt ... über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." 27. Der bisherige § 23 wird § 31 und wird wie folgt gefasst: „§ 31 Übergangsvorschriften  ... 27. Der bisherige § 23 wird § 31 und wird wie folgt gefasst: „ § 31 Übergangsvorschriften (1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2071
Artikel 1 1. BattGuKrWGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
... „2" ein Komma und die Angabe „3a" eingefügt. 11. Dem § 23 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „§ 3 Absatz 1 Satz ...

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 4 KrWAbfRNOG Änderung des Batteriegesetzes
... 13" durch die Wörter „Nummer 2 bis 5, 8 und 14" ersetzt. 9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2497
Artikel 1 6. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz ... oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 ... oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann ...