Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Batteriegesetz (BattG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Geltung ab 01.12.2009; abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-53 Umweltschutz
| |

§ 19 Zuständige Behörde



Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.





 

Frühere Fassungen von § 19 BattG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2280

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 BattG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
... Angaben ersetzt: „Abschnitt 4 Zuständige Behörde § 19 Zuständige Behörde § 20 Aufgaben der zuständigen Behörde ... 4 und 5 eingefügt: „Abschnitt 4 Zuständige Behörde § 19 Zuständige Behörde Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. ... 20. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6. 21. Der bisherige § 19 wird § 26 und wird wie folgt gefasst: „§ 26 Beauftragung Dritter und ...