§ 23 - Batteriegesetz (BattG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Geltung ab 01.12.2009; abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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§ 23 Ermächtigung zur Beleihung


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. 2Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ein. 3Die zu Beleihende hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. 4Dies ist gewährleistet, wenn

1.
die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,

2.
die zu Beleihende die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat und

3.
sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. 2Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.

(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes G. v. 3. November 2020 BGBl. I S. 2280 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 23 BattG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2280

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 BattG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BattG Erfolgskontrolle (vom 01.01.2021)
... nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Internetseite. Im Fall der Beleihung nach § 23 übermittelt das Umweltbundesamt die Dokumentationen der Rücknahmesysteme nach deren ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV)
V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
§ 1 ElektroGBattGGebV Gebührenerhebung (vom 01.01.2022)
... oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz ... oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 ...
§ 2 ElektroGBattGGebV Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung (vom 01.01.2024)
... oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann ... oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 8. ElektroGBattGGebVÄndV
... oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann ... oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
... 18 Hinweis- und Informationspflichten". h) Die Angaben zu Abschnitt 4 bis § 23 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Abschnitt 4 Zuständige ... automatisierter Erlass von Verwaltungsakten Abschnitt 5 Beleihung § 23 Ermächtigung zur Beleihung § 24 Aufsicht § 25 Beendigung ... Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Internetseite. Im Fall der Beleihung nach § 23 übermittelt das Umweltbundesamt die Dokumentationen der Rücknahmesysteme nach deren ... den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Abschnitt 5 Beleihung § 23 Ermächtigung zur Beleihung (1) Die zuständige Behörde wird ... 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." 27. Der bisherige § 23 wird § 31 und wird wie folgt gefasst: „§ 31 ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5231
Artikel 1 7. ElektroGBattGGebVÄndV
... oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann ...


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