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Änderung § 13 BattG vom 26.11.2015

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§ 13 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 13 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2071
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger


(Text alte Fassung)

(1) 1 Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Geräte-Altbatterien beteiligen, sind die erfassten Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. 2 Abweichend von Satz 1 können öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. 3 Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen. 2 Diese Geräte-Altbatterien sind dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. 3 Satz 2 gilt auch, soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der Sammlung von anderen Geräte-Altbatterien beteiligen. 4 Abweichend von den Sätzen 2 und 3 können öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. 5 Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.

(2) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen, sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien gemäß § 14 zu verwerten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)