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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin (1. KfzServMechErprobVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1598 (Nr. 37); Geltung ab 03.07.2009

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 3. Juli 2009 KfzServMechErprobV § 1, § 2, § 11, § 12, § 13

Die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin vom 2. Juni 2004 (BGBl. I S. 1057), die durch Artikel 444 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „§ 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes" und die Wörter „§ 27 Abs. 2 der Handwerksordnung" durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 der Handwerksordnung" ersetzt.

2.
In § 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauftrag sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die Arbeitsschritte planen, Daten recherchieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Messungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen analysieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen,

b)
Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz, berücksichtigen sowie

c)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen

kann;

2.
der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen, die Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;

3.
für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

Messen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen, Erstellen eines Mess- oder Prüfprotokolls mindestens an einem der nachfolgenden Systeme:

a)
Bordnetzsystem,

b)
Beleuchtungssystem,

c)
Ladestromsystem oder

d)
Startsystem;

4.
für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Systems einschließlich Erstellen einer Dokumentation;

5.
für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

Demontieren und Montieren einer fahrzeugtechnischen Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation;

6.
abweichend von den Nummern 3 bis 5 können andere Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;

7.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen das Fachgespräch in insgesamt zehn Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 180 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 90 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis nach Absatz 5 sowie

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde dürfen die Leistungen nicht mit „ungenügend" bewertet worden sein."

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1375)" durch die Wörter „§ 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1501)" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik" die Wörter „, Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin Fachrichtung Motorradtechnik" eingefügt.

5.
In § 13 Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „31. Juli 2009" durch die Angabe „31. Juli 2013" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juli 2009.