Artikel
22 Abs. 4 des
Einigungsvertrages und die Nummer 13 des Protokolls zum
Einigungsvertrag, betreffend diese Vorschrift des
Einigungsvertrages, sind in Ansehung der in §
1 Abs. 1 genannten Grundstücke von dem 27. Juni 1993 an nicht mehr anzuwenden. Artikel
21 Abs. 3 und Artikel
22 Abs. 1 Satz 7 des
Einigungsvertrages finden keine Anwendung.