Artikel 1 - Zweiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen (42. StrÄndG)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 ändert mWv. 4. Juli 2009 StGB § 40

In § 40 Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, wird das Wort „fünftausend" durch das Wort „dreißigtausend" ersetzt.



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