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Änderung § 1 GÜGKostV vom 15.08.2013

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§ 1 GÜGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 GÜGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.