§
7 Abs. 5 des
Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§
1 und
2 kann, unbeschadet der §§
4 und
10 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes, ein Vermögenswert einer Gebietskörperschaft oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, auf eine der vorbezeichneten juristischen Personen oder auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung übertragen werden. In diesem Fall bleiben die Vorschriften über die Restitution und des
Vermögensgesetzes weiter anwendbar. Die Übertragung ist nur nach Einigung der Beteiligten (§
2 Abs. 1 Satz 6) möglich; den Antrag kann sowohl die abgebende als auch die aufnehmende juristische Person stellen."