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Artikel 9 - Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (ZuGewAusglÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BNotO § 78a

§ 78a Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister). In dieses Register dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht, deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl eines Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und den Vorschlagenden aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde."



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 ZuGewAusglÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuGewAusglÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 1 BNotOuaÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert: 1. ...