Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (ZuGewAusglÄndG k.a.Abk.)

G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 (Nr. 39); Geltung ab 01.09.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 7 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 10 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 11 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Artikel 12 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BGB § 1318, § 1361a, § 1370, § 1374, § 1375, § 1378, § 1379, § 1384, § 1385, § 1386, § 1387, § 1388, § 1389, § 1390, § 1568a (neu), § 1568b (neu), § 1813

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zum Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 1 folgende Angabe eingefügt:

„Untertitel 1a Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung".

2.
In § 1318 Absatz 4 werden die Wörter „Die Vorschriften der Hausratsverordnung" durch die Wörter „Die §§ 1568a und 1568b" ersetzt.

3.
Die Überschrift des § 1361a wird wie folgt gefasst:

„§ 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben".

4.
§ 1370 wird aufgehoben.

5.
§ 1374 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen."

6.
§ 1375 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist."

7.
Dem § 1378 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag."

8.
§ 1379 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;

2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.

Auf Anforderung sind Belege vorzulegen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

9.
Die §§ 1384 bis 1388 werden wie folgt gefasst:

„§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,

2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,

3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder

4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

§ 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind.

§ 1388 Eintritt der Gütertrennung

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein."

10.
§ 1389 wird aufgehoben.

11.
§ 1390 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn

1.
der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und

2.
die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.

Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

12.
Nach § 1568 wird folgender Untertitel 1a eingefügt:

„Untertitel 1a Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung

§ 1568a Ehewohnung

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

1.
zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder

2.
mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren

an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.

(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

§ 1568b Haushaltsgegenstände

(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen."

13.
§ 1813 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,".

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Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats


Artikel 2 ändert mWv. 1. September 2009 HausratsV

Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FamFG § 57, § 96, § 109, § 111, § 133, § 137, § 200, § 202, § 203, § 204, § 205, § 206, § 209, § 269

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:

„§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen".

b)
In Buch 2 wird die Angabe zu Abschnitt 6 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen".

c)
Die Angabe zu § 200 wird wie folgt gefasst:

„§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen".

d)
Die Angaben zu den §§ 205 und 206 werden wie folgt gefasst:

„§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen

§ 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen".

2.
In § 57 Nummer 5 wird das Wort „Wohnungszuweisungssache" durch das Wort „Ehewohnungssache" ersetzt.

3.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort „Ehewohnungssachen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort „Ehewohnungssachen" ersetzt.

4.
In § 109 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „am Hausrat" durch die Wörter „an den Haushaltsgegenständen" ersetzt.

5.
§ 111 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,".

6.
In § 133 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „am Hausrat" durch die Wörter „an den Haushaltsgegenständen" ersetzt.

7.
§ 137 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und".

8.
In Buch 2 wird die Überschrift zu Abschnitt 6 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen".

9.
§ 200 wird wie folgt gefasst:

„§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

1.
nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2.
nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Haushaltssachen sind Verfahren

1.
nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2.
nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

10.
In § 202 Satz 1 werden die Wörter „Wohnungszuweisungssache oder Hausratssache" durch die Wörter „Ehewohnungs- oder Haushaltssache" ersetzt.

11.
§ 203 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Hausratssachen" durch das Wort „Haushaltssachen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Hausratssachen" durch das Wort „Haushaltssachen" und das Wort „Hausratsgegenstände" durch das Wort „Haushaltsgegenstände" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort „Ehewohnungssachen" ersetzt.

12.
§ 204 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden das Wort „Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort „Ehewohnungssachen" und die Wörter „§ 4 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats" durch die Wörter „§ 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort „Ehewohnungssachen" ersetzt.

13.
§ 205 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort „Ehewohnungssachen" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort „Ehewohnungssachen" ersetzt.

14.
§ 206 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Hausratssachen" durch das Wort „Haushaltssachen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Hausratssachen" durch das Wort „Haushaltssachen" ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „Hausratsgegenstände" durch das Wort „Haushaltsgegenstände" ersetzt.

15.
§ 209 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen" durch die Wörter „Ehewohnungs- und Haushaltssachen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort „Ehewohnungssachen" ersetzt.

16.
§ 269 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 18" durch die Angabe „§ 17" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „Hausratssachen" durch das Wort „Haushaltssachen" und die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 17" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FamGKG § 48, Anlage 1

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen".

b)
Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)

Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)".

2.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen

(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4.000 Euro.

(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2.000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3.000 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen."

3.
In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird die Vorbemerkung 1.3.2 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,".

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Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 RVG § 48

In § 48 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Hausrat" durch die Wörter „den Haushaltsgegenständen" ersetzt.

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Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EGBGB Artikel 17a, Artikel 229

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 17a wird wie folgt gefasst:

„Artikel 17a Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften."

2.
Dem Artikel 229 wird folgender § 20 angefügt:

„§ 20 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009

(1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haushaltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009 angeschafft worden sind, § 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 1813 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. September 2009 gilt auch für vor dem 1. September 2009 anhängige Vormundschaften (§ 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Pflegschaften (§ 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Betreuungen (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)."

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Artikel 7 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LPartG § 13, § 17, § 18, § 19

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben".

2.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."

3.
Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.

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Artikel 8 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 WEG § 60

§ 60 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 9 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BNotO § 78a

§ 78a Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister). In dieses Register dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht, deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl eines Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und den Vorschlagenden aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde."

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Artikel 10 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VRegV § 10

§ 10 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 10 Betreuungsverfügungen

Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 9 gelten entsprechend."

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Artikel 11 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BtBG § 6

In § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Betreuungsverfügungen" das Wort „öffentlich" eingefügt.

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Artikel 12 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SGB VIII § 50

In § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das Wort „Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort „Ehewohnungssachen" ersetzt.

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Artikel 13 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.



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