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Artikel 2 - Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (KtoPfRefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707 (Nr. 39); Geltung ab 01.07.2010, abweichend siehe Artikel 10 Abs. 2
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Artikel 2 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 EGZPO § 20, § 38 (neu)

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres ändern."

2.
Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:

„§ 38 Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen geführten Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) gewährt wird. Die Unterrichtung hat in Textform spätestens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KtoPfRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KtoPfRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 5 ZwVollStrÄndG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird folgender § 39 angefügt:  ...