§
9 Absatz 6 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing vom
12. Mai 2004 (BGBl. I S. 922) wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe 50 Prozent,
Prüfungsbereich Visuelle Verkaufsförderung 20 Prozent,
Prüfungsbereich Projektplanung und -steuerung 20 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent."