Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing (1. VisMarkGAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1714 (Nr. 39); Geltung ab 01.08.2009

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2009 VisMarkGAusbV § 9

§ 9 Absatz 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 922) wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe 50 Prozent,

Prüfungsbereich Visuelle Verkaufsförderung 20 Prozent,

Prüfungsbereich Projektplanung und -steuerung 20 Prozent,

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent."



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