(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2370; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Anordnung zur Übertragung von Dienstvorgesetztenbefugnissen bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Stellen der betrieblichen Sozialeinrichtungen
A. v. 18.01.2006 BGBl. I S. 305; aufgehoben durch I. A. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 406