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§ 5 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 5



(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

1.
auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,

2.
auf Probe, wenn der Beamte

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a)

eine Probezeit zurückzulegen hat.

(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer

1.
den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder

2.
nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll.

(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.

(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis berufen werden können, bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 5 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BBG
... 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4), 3. zur ersten Verleihung eines Amtes, 4.  ...
§ 177 BBG
... Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1.  ...
§ 178 BBG
... auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe ernannt werden. 3. Wartestandsbeamte ...