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§ 21 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 21



Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonalausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß festzustellen.

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Zitierungen von § 21 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BBG
... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der §§ 15a bis 25 1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der ...
§ 98 BBG
... Der Bundespersonalausschuß hat außer den in den §§ 8, 21 , 22 und 24 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben: 1. über die ...