Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 42 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
|

§ 42



(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1.
das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

2.
das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort.

Anzeige


 

Zitierungen von § 42 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BBG
... (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder 3. Dienstunfähigkeit (§ 42 ), wenn der Beamte nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder 4. ... berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. § 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung ...
§ 35 BBG
... so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung, § 42 Abs. 3 ist sinngemäß ...
§ 42a BBG
... Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.  ... Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. (4) § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 44, 46a und 47 gelten entsprechend. § 65 Abs. 2 Satz 4 ...
§ 43 BBG
... Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, ...
§ 46 BBG
... bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42 ) geworden ist. (2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen ... Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen. (3) § 42 Abs. 3 und die §§ 43 bis 45 finden entsprechende ...
§ 46a BBG
... In den Fällen der §§ 42 bis 46 kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem ... nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 2 und den §§ 44 bis 46 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder ...
§ 47 BBG
... Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 42 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten ... (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 37, 41 und 42 Abs. 4, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt ...
§ 176a BBG
... Hochschulrahmengesetzes entsprechend. Für beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und ... die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 93 BBG Altersteilzeit (vom 25.03.2021)
... Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung . (3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf ...