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§ 46 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 46



(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42) geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen.

(3) § 42 Abs. 3 und die §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 46 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BBG
... oder 3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder 4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche ...
§ 46a BBG
... In den Fällen der §§ 42 bis 46 kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als ... dürfen nur für die nach § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 2 und den §§ 44 bis 46 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden. (4) Zu Beginn der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
I. DBBeamtRAnO
... der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
G. v. 08.05.1967 BGBl. I S. 518; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel VII BPolBGÄndG Übergangsvorschriften
... oder wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes endet, erhöht sich die Übergangsbeihilfe nach § 18 ...