§ 60
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes gehört werden.
interne Verweise§ 97 BBG ... Entscheidung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet keine Anwendung. (2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dürfen ...
Zitat in folgenden NormenAllgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
III. DBBeamtRAnO ... und Datenverarbeitung - je für ihren Geschäftsbereich - a) nach § 60 BBG einem Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes die Führung der ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
A. v. 05.04.1990 BGBl. I S. 754
Anordnung POSTDIENSTBRAnO ... - je für ihren Geschäftsbereich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
A. v. 07.05.1985 BGBl. I S. 778; teilweise außer Kraft durch 1990 I 438, 1990 I 752, 1990 I 754, 1990 I 1336, 1990 I 2051
Anordnung DBPBRAnO ... die Bundesdruckerei - je für ihren Geschäftsbereich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
A. v. 28.02.1990 BGBl. I S. 438
Anordnung TELEKOMBRAnO ... - - je für ihren Geschäftsbereich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
A. v. 11.06.1990 BGBl. I S. 2051
Anordnung DBPDirBeamtRAnO ... und das Sozialamt der Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung ...
Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
A. v. 12.06.1990 BGBl. I S. 1336
I. BMPTBeamtRAnO ... dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 60 Bundesbeamtengesetz), 3. von einem Beamten die Übernahme und ...
Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Post AG
A. v. 11.12.2003 BGBl. 2004 I S. 34; aufgehoben durch IV. Inkrafttreten A. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 1009
I. PostAGBefugAnO ... Zuständigkeitsbereich - die Befugnis, - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen ...
Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG
A. v. 28.08.2003 BGBl. I S. 1954; aufgehoben durch I. A v 27.04.2006 BGBl. I S. 1257
I. PostbankAGBRAnO ... Zuständigkeitsbereich - die Befugnis, - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung ...
Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
A. v. 25.02.2004 BGBl. I S. 472; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
I. TelekomBRAnO ... dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich die Befugnis, 1. nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden ...
Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 16 BAPostSa Bestellung und Abberufung ... ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der ...
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