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§ 70 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 70



Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

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Zitierungen von § 70 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 BBG
... gegen § 69a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 70 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder 4.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
I. DBBeamtRAnO
... zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen, c) nach § 70 BBG über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu entscheiden, die ...

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
A. v. 05.04.1990 BGBl. I S. 754
Anordnung POSTDIENSTBRAnO
...  - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu ...

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
A. v. 07.05.1985 BGBl. I S. 778; teilweise außer Kraft durch 1990 I 438, 1990 I 752, 1990 I 754, 1990 I 1336, 1990 I 2051
Anordnung DBPBRAnO
...  - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu ...

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
A. v. 28.02.1990 BGBl. I S. 438
Anordnung TELEKOMBRAnO
...  - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu ...

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
A. v. 11.06.1990 BGBl. I S. 2051
Anordnung DBPDirBeamtRAnO
... ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu ...

Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
A. v. 12.06.1990 BGBl. I S. 1336
I. BMPTBeamtRAnO
... nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf sein Amt gewährt werden (§ 70 Bundesbeamtengesetz), und 7. Beamten die Jubiläumszuwendung zu ...

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
II. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
... und gegebenenfalls eine solche zu untersagen, 5. nach § 70 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes der Annahme von Belohnungen und Geschenken zuzustimmen,  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Post AG
A. v. 11.12.2003 BGBl. 2004 I S. 34; aufgehoben durch IV. Inkrafttreten A. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 1009
I. PostAGBefugAnO
... oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, - nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von Belohnungen oder ...

Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG
A. v. 28.08.2003 BGBl. I S. 1954; aufgehoben durch I. A v 27.04.2006 BGBl. I S. 1257
I. PostbankAGBRAnO
... zuletzt angehört hat, - nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu ...

Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
A. v. 25.02.2004 BGBl. I S. 472; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
I. TelekomBRAnO
... oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen, 3. nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über Ausnahmen von dem Verbot, Belohnungen oder Geschenke in Bezug ...

Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
I. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
... und gegebenenfalls eine solche zu untersagen, 5. nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen und Geschenken zuzustimmen, 6.  ...