Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau (WerkFeuerwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1747 (Nr. 39); aufgehoben durch § 18 V. v. 22.05.2015 BGBl. I S. 830
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-2-8 Berufliche Bildung
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§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

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Zitierungen von § 11 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WerkFeuerwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerkFeuerwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 WerkFeuerwAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und mit Ausnahme des § 11 am 31. Juli 2016 außer ...


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