Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden



(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:

1.
Ordnungsnummer im Melderegister,

2.
Familienname, frühere Namen und Vornamen,

3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

5.
Tag der Geburt,

6.
Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,

7.
Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,

8.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

9.
Geschlecht,

10.
Staatsangehörigkeiten,

11.
Familienstand,

12.
Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),

13.
Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,

14.
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,

15.
Tag des Beziehens der Wohnung,

16.
Tag des Zuzugs in die Gemeinde,

17.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

18.
Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,

19.
Tag des Wohnungsstatuswechsels,

20.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,

21.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,

22.
Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,

23.
Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,

24.
Anschrift des Wohnungsgebers,

25.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,

26.
Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,

27.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:

1.
zum Stichtag 1. November 2010,

2.
zum Berichtszeitpunkt,

3.
zum Stichtag 9. August 2011

jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.

(3) Für die in das Ausland entsandten

1.
Angehörigen der Bundeswehr,

2.
Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,

3.
Angehörigen der Polizeibehörden,

4.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen

sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen,

2.
Geschlecht,

3.
Tag der Geburt,

4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,

5.
Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Versetzung aus dem Inland.

(4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Auswärtige Amt.

(5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.

(6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale erfasst.

(7) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.



 

Zitierungen von § 3 ZensG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZensG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZensG 2011 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
... Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und oberster Bundesbehörden (§ 3 ), 2. Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4),  ...
§ 7 ZensG 2011 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
... 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im ...
§ 8 ZensG 2011 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
... die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder ...
§ 9 ZensG 2011 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
... Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 ...
§ 12 ZensG 2011 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
... für die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten sowie der Angaben aus den erwerbsstatistischen Registern nach ... Die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten und der erwerbsstatistischen Angaben nach § 5 Satz 2 ...
§ 15 ZensG 2011 Mehrfachfalluntersuchung
... Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder ...
§ 20 ZensG 2011 Datenübermittlungen
... Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen. Die Angaben zu ...