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§ 4 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit



Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:

1.
für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:

a)
Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),

b)
Wirtschaftszweig,

c)
Betriebsnummer der Arbeitsstätte,

d)
Ausbildung,

e)
ausgeübter Beruf,

f)
Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt),

2.
für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:

a)
Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren),

b)
höchster erreichter Schulabschluss,

c)
letzte abgeschlossene Berufsausbildung,

3.
für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:

a)
Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit),

b)
höchster erreichter Schulabschluss,

c)
letzte abgeschlossene Berufsausbildung,

4.
für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:

a)
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

b)
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

c)
Familienname und Vornamen,

d)
Geschlecht,

e)
Tag der Geburt.



 

Zitierungen von § 4 ZensG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZensG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZensG 2011 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
... (§ 3), 2. Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 ), 3. Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz ...
§ 9 ZensG 2011 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
... Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 ...
§ 12 ZensG 2011 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
... Daten sowie der Angaben aus den erwerbsstatistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. Die ...
§ 20 ZensG 2011 Datenübermittlungen
... Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen. Die Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den ...