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§ 5 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen



1Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die folgenden Daten:

1.
als Erhebungsmerkmale:

a)
amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,

b)
die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,

c)
staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik,

d)
Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit,

2.
als Hilfsmerkmale:

a)
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

b)
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

c)
Familienname und Vornamen,

d)
Tag der Geburt,

e)
Geschlecht,

f)
Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses,

g)
Berichts- oder Dienststellennummer.

2Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten jeweils zu den in Satz 1 genannten Fristen die dort genannten Daten elektronisch an das Statistische Bundesamt.



 

Zitierungen von § 5 ZensG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZensG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZensG 2011 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
... der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen (§ 5 ), 4. Erhebungen zur Gewinnung der Gebäude- und Wohnungsdaten (§ 6),  ...
§ 9 ZensG 2011 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
... Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 und ...
§ 12 ZensG 2011 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
... Daten sowie der Angaben aus den erwerbsstatistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. Die Übernahme ... nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten und der erwerbsstatistischen Angaben nach § 5 Satz 2 obliegt den statistischen Ämtern der Länder. Die melde- und ...
§ 20 ZensG 2011 Datenübermittlungen
... 1 und 3 sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen. Die Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den vorhandenen Daten zu erstellen, ohne neue Erhebungen durchzuführen. ...