§
16 des
Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom
8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) wird wie folgt gefasst:
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- „§ 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen
(1) Die Angaben nach §
2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach §
6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des
Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.
(2) Die Angaben nach §
2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017."