(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
- Regelaltersrente,
- 2.
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a.
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4.
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
- 5.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- 6.
- Altersrente für Frauen.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 2.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 3.
- Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
- kleine Witwenrente oder Witwerrente,
- 2.
- große Witwenrente oder Witwerrente,
- 3.
- Erziehungsrente,
- 4.
- Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885