§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
- 3.
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSatzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011) ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 38 Altersrente für besonders ... Zeiten des Bezugs einer solchen Rente" eingefügt. 8. Die §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst: „§ 35 Regelaltersrente Versicherte ... dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Versicherte haben Anspruch auf ... Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich." 9. Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt: „§ 38 Altersrente für ...
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 5 PSG II Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... hat,". b) In Satz 2 werden die Wörter „der §§ 37 und 123" durch die Angabe „des § 37" ersetzt. 2. § 5 Absatz 2 ... werden die Wörter „der §§ 37 und 123" durch die Angabe „des § 37 " ersetzt. 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 ...
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