§ 37 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.


Text in der Fassung des Artikels 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz G. v. 20. April 2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 m.W.v. 1. Januar 2008

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Frühere Fassungen von § 37 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 37 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 274a SGB VI Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (vom 14.08.2020)
... im Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den §§ 35 bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238 haben. (2) Die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
§ 12 PKBaSSatzung Voraussetzungen des Rentenanspruchs
... § 236 SGB VI als Vollrente, c) Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 oder nach § 236a SGB VI als Vollrente, d) Altersrente für langjährig ...
§ 35 PKBaSSatzung Freiwillige Weiterversicherung
... das 65. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente wegen Alters gemäß §§ 35 bis 40 SGB VI erhalten oder wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 9 KAusG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... im Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den §§ 35 bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238 haben. (2) Die ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 38 Altersrente für besonders ... Zeiten des Bezugs einer solchen Rente" eingefügt. 8. Die §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst: „§ 35 Regelaltersrente Versicherte ... dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Versicherte haben Anspruch auf ... Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich." 9. Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt: „§ 38 Altersrente für ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 5 PSG II Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... hat,". b) In Satz 2 werden die Wörter „der §§ 37 und 123" durch die Angabe „des § 37" ersetzt. 2. § 5 Absatz 2 ... werden die Wörter „der §§ 37 und 123" durch die Angabe „des § 37 " ersetzt. 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 ...


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