§§ Buzer.de §§ Gesetze ...
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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im SGB VI

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch § 5 V. v. 07.12.2009 BGBl. I S. 3846; Geltung ab 01.01.1992
FNA: 860-6; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch
Änderungen / Synopse | 204 Gesetze verweisen aus 517 Artikeln auf SGB VI


Zweites Kapitel Leistungen

Zweiter Abschnitt Renten

Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten



§ 57 Berücksichtigungszeiten



Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.