| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch § 5 V. v. 07.12.2009 BGBl. I S. 3846; Geltung ab 01.01.1992 FNA: 860-6; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch Änderungen / Synopse | 204 Gesetze verweisen aus 517 Artikeln auf SGB VI Zweites Kapitel LeistungenZweiter Abschnitt RentenZweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne RentenFünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten§ 59 Zurechnungszeit(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, 3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod des Versicherten und 4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres. |